Im Rahmen touristischer Erleichterungen eingeführte Fahrzeuge mit ausländischem Kennzeichen und Geldstrafen nach Art. 238 des Zollgesetzes: Was Sie wissen müssen (Fragen & Antworten)
- MMP

- vor 3 Tagen
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Die Regelung der „touristischen Erleichterungen“, die es im Ausland lebenden türkischen Staatsbürgern, ausländischen Rentnern und Doppelstaatlern erlaubt, mit dem eigenen Fahrzeug in die Türkei einzureisen, ist eine große Erleichterung, die jedes Jahr Zehntausenden Fahrzeugen die Tür öffnet. Da ihre Regeln jedoch feingliedrig sind, gehört sie in der Praxis auch zu den Bereichen, die die meisten Verwaltungsstrafen erzeugen: das Überschreiten der erlaubten Frist, die Nutzung des Fahrzeugs durch andere als den Berechtigten oder das Auslassen der Ausfuhrformalität können schwere finanzielle Folgen nach Art. 238 des Zollgesetzes Nr. 4458 auslösen. Dieser Beitrag führt — zur allgemeinen Information — die Regeln der Regelung, den Aufbau der Strafe und die von der Rechtsprechung gezogenen Grenzen zusammen.
Wer darf im Rahmen der touristischen Erleichterungen ein Fahrzeug in die Türkei einführen?
Kurze Antwort: Personen mit Wohnsitz außerhalb des türkischen Zollgebiets — in der Regel diejenigen, die sich im vergangenen Jahr tatsächlich mindestens 185 Tage im Ausland aufgehalten haben. Das Fahrzeug muss im Wohnsitzland auf den Namen der einführenden Person (oder mit ordnungsgemäßer Vollmacht bzw. Mietvertrag) zugelassen sein. Eine wichtige Ausnahme: Wer im Ausland in Rente gegangen ist, kann diese Erleichterung ohne die 185-Tage-Voraussetzung in Anspruch nehmen. Der Schlüsselbegriff ist hier der „Wohnsitz“, und er täuscht am häufigsten Doppelstaatler und rückkehrwillige Auslandstürken: Wer als in der Türkei ansässig gilt, kann diese Regelung nicht nutzen, und die Wohnsitzbeurteilung hängt von feineren Kriterien ab, als man annehmen würde.
Wie lange darf das Fahrzeug in der Türkei bleiben?
Kurze Antwort: Grundregel ist, dass das Fahrzeug bis zu 730 Tage (zwei Jahre) in der Türkei bleiben darf. Für ausländische Staatsangehörige ohne Aufenthaltstitel ist die Frist auf insgesamt 90 Tage innerhalb von 180 Tagen begrenzt; für Fahrzeuge juristischer Personen können bis zu 90 Tage gewährt werden. Vor Ablauf der Frist muss das Fahrzeug entweder außer Landes gebracht oder durch Antrag beim Zollamt unter Zollaufsicht gestellt werden. Die Frist „stillschweigend“ verstreichen zu lassen — weder Ausreise noch Antrag — ist die häufigste Entstehungsform einer Strafe nach Art. 238.
Wer darf das Fahrzeug in der Türkei fahren?
Kurze Antwort: Die Regel ist streng — das Fahrzeug fährt der Berechtigte, der von der Regelung profitiert. Auch der im Ausland ansässige Ehegatte, die Eltern (Vorfahren) und die Kinder (Nachkommen) des Berechtigten dürfen es fahren; in der Türkei ansässige Personen und Nichtberechtigte dürfen es hingegen nicht fahren — außer in Notfällen und nicht ohne den Berechtigten im Fahrzeug. Diese Regel kann selbst in gutem Glauben verletzt werden: das Auto einem Verwandten „anzuvertrauen“ oder es einem Bekannten kurz zu leihen, ist in der Praxis das Szenario mit den schwersten Folgen, denn bei Feststellung wird sowohl gegen den Eigentümer als auch gegen den Fahrer gesondert nach Art. 238 vorgegangen und das Fahrzeug außer Landes gebracht. Die 7. Kammer des Staatsrats hat entschieden, dass selbst der Umstand, dass ein Nichtberechtigter das Fahrzeug ohne Wissen des Eigentümers gefahren hat, die gesetzliche Haftung nicht beseitigt (Az. 2006/981, Entsch. 2009/4293, 20.10.2009) — die Einrede „ich wusste es nicht“ mindert die Strafe also nicht für sich allein.
Was ist die Strafe nach Art. 238 und wie wird sie berechnet?
Kurze Antwort: Art. 238 ist die an den Verstoß gegen das Verfahren der vorübergehenden Einfuhr geknüpfte Verwaltungsgeldstrafe und sieht für Fahrzeuge zum privaten Gebrauch einen gestuften Aufbau vor. In der aktuellen Praxis gilt bei einer Überschreitung von nicht mehr als einem Monat eine feste Geldstrafe, deren Beträge jährlich mit der Neubewertungsrate angepasst werden (für 2026: in der Größenordnung von 2.988 TL bis zu einem Monat, 5.976 TL bis zu zwei Monaten, 8.964 TL bis zu drei Monaten); bei einer Überschreitung von mehr als drei Monaten wird die Strafe als ein Viertel der Zollabgaben auf das Fahrzeug berechnet. Die Feinheit liegt hier darin: Obwohl „ein Viertel“ gering klingt, kann der sich ergebende Betrag — da die Bemessungsgrundlage bei Pkw die Summe aus Zoll, Sonderverbrauchsteuer und Mehrwertsteuer umfasst — dem Fahrzeugwert nahekommen oder ihn sogar übersteigen. Zudem unterliegt, wer sein Fahrzeug ohne Verpflichtungserklärung außer Landes bringt, einer gesonderten Ordnungsstrafe nach dem einschlägigen Buchstaben des Art. 241 (für 2026: 11.952 TL).
Worauf achtet die Rechtsprechung bei diesen Strafen?
Kurze Antwort: Die Rechtsprechung überprüft nicht nur das Bestehen der Strafe, sondern auch ihre Berechnung und hat zwei wichtige Grundsätze zugunsten des Abgabenpflichtigen herausgebildet. Erstens die Überprüfung der Bemessungsgrundlage: Die 7. Kammer des Staatsrats hat entschieden, dass das bei der vorübergehenden Einreise ausgestellte Carnet (Einreiseformular), das den Fahrzeugwert enthält, an die Stelle einer Zollanmeldung tritt und die Abgaben auf Grundlage des in diesem Dokument angegebenen Werts festzusetzen sind; die Verwaltung darf nicht, ohne jede Prüfung, ob der angegebene Wert der Wirklichkeit entspricht, auf einem von ihrer eigenen Kommission festgesetzten Wert veranlagen (Az. 2006/981, Entsch. 2009/4293). Zweitens der Grundsatz des milderen Gesetzes: In derselben Entscheidung hat die Kammer ausdrücklich anerkannt, dass eine gesetzliche Bestimmung, die den Strafsatz in Art. 238 zugunsten des Abgabenpflichtigen ändert, nach dem strafrechtlichen Grundsatz „das mildere Gesetz wirkt zurück“ auch bei Zollgeldstrafen rückwirkend gilt. Auch die strenge Seite der Rechtsprechung ist zu kennen: Wird keine Fristverlängerung beantragt und werden Ereignisse wie ein Unfall dem Zollamt nicht ordnungsgemäß angezeigt, so gilt das Vorliegen des Verstoßes als unstreitig und die Klage kann abgewiesen werden (Staatsrat, 7. Kammer, Az. 2005/5353, Entsch. 2006/2886, 03.10.2006).
Die Strafe wurde zugestellt — welche Rechtsbehelfe gibt es?
Kurze Antwort: Die Strafentscheidung ist nicht endgültig; die Rechtsordnung sieht eine Überprüfung vor. Innerhalb von fünfzehn Tagen nach Zustellung kann nach Art. 242 des Zollgesetzes Widerspruch bei der übergeordneten Behörde, der die erlassende Verwaltung angehört (der Regionaldirektion), eingelegt werden; wird der Widerspruch zurückgewiesen, steht der Weg zum Steuergericht offen. Sind die Voraussetzungen erfüllt, kann auch der Vergleichsmechanismus (uzlaşma) in Betracht kommen. Gegenstand der Prüfung ist nicht nur die Frage „liegt ein Verstoß vor?“: die Bemessungsgrundlage der Strafe (auf welches Dokument sich der Fahrzeugwert stützt), ob die richtige Stufe angewandt wurde, die Fristberechnung, das Zustellungsverfahren und die Verhältnismäßigkeit — jeder dieser Punkte ist ein eigener Prüfungsgrund, und die oben genannte Rechtsprechung bietet dem Abgabenpflichtigen insbesondere zur Bemessungsgrundlage einen echten Anhaltspunkt. Bedenken Sie, dass jeder Antrag einer Frist unterliegt und jede konkrete Akte nach ihren eigenen Umständen beurteilt wird.
Wie lassen sich diese Strafen ganz vermeiden?
Kurze Antwort: Es gibt drei goldene Regeln. Erstens die Fristkontrolle: Klären Sie bei der Einreise, wie lange das Fahrzeug in der Türkei bleiben darf, und verschieben Sie die Ausreise nicht auf den letzten Tag; können Sie nicht fristgerecht ausreisen, lassen Sie das Fahrzeug unter Zollaufsicht stellen oder nutzen Sie bei vorübergehenden Ausreisen unbedingt das Verfahren der Verpflichtungserklärung (die auch über das e-Government abgegeben werden kann). Zweitens die Fahrdisziplin: Lassen Sie das Fahrzeug nur vom Berechtigten und den nach dem Gesetz zugelassenen, im Ausland ansässigen Familienangehörigen fahren; überlassen Sie es — auch nicht „für fünf Minuten“ — keinem Nichtberechtigten. Drittens Dokumente und Anzeige: Zeigen Sie bei Unfall, Panne oder höherer Gewalt den Sachverhalt dem Zollamt unverzüglich ordnungsgemäß an und belegen Sie ihn — wie die Rechtsprechung zeigt, ist eine nicht angezeigte Entschuldigung rechtlich nicht existent. Diese Regelung ist eine echte Erleichterung, wenn man ihre Regeln befolgt; das Problem liegt nicht in der Regel selbst, sondern in der unzureichenden Kenntnis ihrer Feinheiten.
Ein letztes Wort: Nichts in diesem Beitrag zeigt einen Weg, die Regeln zu brechen; das Ziel ist, dass gutgläubige Fahrzeughalter ihre Rechte und Pflichten vorab kennen und dass diejenigen, die eine Strafe erhalten, die vom Gesetz gewährten Rechtsbehelfe kennen. Geraten Sie in eine solche Lage, empfehlen wir nachdrücklich die Zusammenarbeit mit einem Rechtsanwalt oder Zollberater, der die besonderen Umstände Ihrer Akte würdigen kann — dieser Beitrag ist allgemeine Information und ersetzt keine professionelle Beratung. Und vergessen Sie nie: Über das Schicksal des Widerspruchs und der gerichtlichen Rechtsbehelfe in Ihrer konkreten Akte entscheiden die unabhängigen türkischen Gerichte und Mitglieder der Justiz; kein Leitfaden und kein Berater kann an die Stelle dieses Urteils treten.
Wer ist UMAGR? Das von ehemaligen Zollbeamten gegründete UMAGR leistet fallbezogene Unterstützung in der Zoll- und Außenhandelsberatung: Verfahren zu Fahrzeugen mit ausländischem Kennzeichen und die Regelung der touristischen Erleichterungen, Widersprüche gegen verwaltungsrechtliche Zollstrafen, Streitigkeiten um Reisegepäck und die Rückerstattung überzahlter Abgaben.
Dieser Beitrag dient der Information; er stellt keine verbindliche Rechtsberatung für Ihren konkreten Fall dar und begründet kein Mandatsverhältnis. Feste Strafbeträge werden jährlich mit der Neubewertungsrate angepasst; die Beträge im Text gelten für 2026. Grundlagen: Zollgesetz Nr. 4458 Art. 128 ff. (Verfahren der vorübergehenden Einfuhr), 238, 241, 242, 244; Zoll-Generalkommuniqué über vorübergehend eingeführte Landfahrzeuge (Serie Nr. 1); amtliche Hinweise des Handelsministeriums (mitgeführte Fahrzeuge); Staatsrat 7. Kammer, Az. 2006/981, Entsch. 2009/4293 (20.10.2009); Staatsrat 7. Kammer, Az. 2005/5353, Entsch. 2006/2886 (03.10.2006).

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